Seit dem 31.07.2000 / 24.08.2000 sind wir als anerkannte Gütestelle gem. Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes zugelassen.

Am 1. Mai 2000 ist das Bayerische Schlichtungsgesetz in Kraft getreten. Damit wurde die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen Streitigkeiten eingeführt. Dies hat zur Folge, dass bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten nach einer Übergangsfrist von 4 Monaten (§ 15a EGZPO) – also ab 1. September 2000 – eine Klage nur noch dann zulässig ist, wenn die Parteien zuvor versucht haben, sich in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zu einigen.

Anerkannte Gütestellen sind:

  • jeder Notar
  • Rechtsanwälte, sofern sie von der Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen worden sind, und
  • sonstige offiziell zugelassene Gütestellen, sofern sie vom Präsidenten des Bayerischen Obersten Landgerichts anerkannt wurden

Erforderlichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens:

Ein Schlichtungsversuch ist nur dann notwendig, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Landgerichtsbezirke München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk

Eine Schlichtungsstelle muss angerufen werden bei:

  • vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 750,00 €
  • bestimmten nachbarrechtlichen Streitigkeiten und
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.

Eine Schlichtungsstelle muss nicht angerufen werden bei:

  • der Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Mahnverfahren vorangegangen ist – bei Ansprüchen, die im Urkunden- und Wechselprozess geltend gemacht werden,
  • bei Abänderungsklagen (§ 323 ZPO),
  • Streitigkeiten in Familiensachen
  • vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen und
  • weiteren speziell geregelten Fällen.

Daneben kann eine Gütestelle auch jederzeit freiwillig angerufen werden.

Kosten:

Für das Schlichtungsverfahren fällt eine Gebühr in Höhe von 50,00 € an, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsversuch endet, und eine Gebühr von 100,00 € an, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 20,00 € und die gesetzliche Umsatzsteuer. Wird der Schlichter im Rahmen des Vollzugs der Vereinbarung zur Konfliktbewältigung im Auftrag beider Parteien tätig, entsteht eine weitere Gebühr von 50,00 €. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst, also die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die des eventuell beauftragten Rechtsanwalts, soweit in der Schlichtungsvereinbarung keine anderweitige Regelung getroffen worden ist.

Durchführung des Schlichtungsverfahrens:

Das Schlichtungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Sobald dem Schlichter der Antrag vorliegt und ein Vorschuss in Höhe von 120,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer eingezahlt worden ist, bestimmt dieser einen nicht öffentlichen Schlichtungstermin, zu dem beide Parteien geladen werden. Im Schlichtungstermin werden die Streitsache und Konfliktlösungsvorschläge erörtert. Es findet keine Beweisaufnahme statt. Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf deren Kosten mitgebracht werden, können gehört werden. Ein Augenschein kann eingenommen werden, wenn dadurch der Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird.

Abschluss des Schlichtungsverfahrens:

Bleibt der Schlichtungsversuch erfolglos, wird vom Schlichter ein Zeugnis ausgestellt mit dessen Vorlage bei Gericht dann Klage erhoben werden kann. Der erfolgreiche Schlichtungsversuch endet mit der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung. Die Vereinbarung wird von den Parteien und dem Schlichter unterzeichnet. Aus dieser Vereinbarung kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Titel betrieben werden.