Was kostet ein Rechtsanwalt?

Für die Kosten ist zum einen der Streitwert ausschlaggebend und zum anderen welchen Auftrag Sie uns erteilen – also in welchem Umfang wir für Sie tätig werden dürfen. Dies werden wir vorab in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen klären.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann übernehmen wir selbstverständlich die gesamte Abwicklung. Bitte beachten Sie aber in diesem Zusammenhang, dass die Selbstbeteiligung von Ihnen zu tragen ist, falls ein Vergleich geschlossen wird oder wir nicht voll Obsiegen.

Der Streitwert ergibt sich beispielsweise aus der Forderungshöhe oder dem wirtschaftlichen Interesse an einer Angelegenheit. In bestimmten Fällen wurde der Streitwert aber auch durch den Gesetzgeber festgelegt.

Grundsätzlich richten sich unsere Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz(RVG). In diesem ist geregelt, welche Gebühren der Rechtsanwalt für welche Tätigkeit berechnen darf. Der im Gespräch mit Ihnen ermittelte Streitwert in Verbindung mit den vom Gesetzgeber verabschiedeten Gebührentabellen – in diesen ist die Höhe einer Gebühr bei einem bestimmten Streitwert festgelegt -ergeben dann die Kosten.

Im außergerichtlichen Bereich sind wir bei der Berechnung der Gebühren an sog. Rahmengebühren gebunden. Der konkrete Gebührensatz wird immer in Dezimalstellen angegeben. Der Gebührenrahmen beträgt bei einer außergerichtlichen Tätigkeit in einer Zivilsache gemäß VV Nr. 2300 zwischen 0,5 und 2,5. In normalen Durchschnittsfällen berechnen wir eine sogenannte Mittelgebühr, also 1,3. Hinzukommen kann unter Umständen noch eine Vergleichsgebühr.

Für eine Erstberatung in Form eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder Auskunft berechnen wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen höchstens € 190,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %.

Im zivilgerichtlichen Verfahren sind die Gebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz exakt festgelegt. Dies bedeutet für Sie, dass die Kosten für ein gerichtliches Verfahren bei jedem Anwalt gleich sind.

Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang, dass vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat, also selbst dann wenn sie voll obsiegt.

Wir dürfen von diesen Gebühren nicht nach unten abweichen. Eine Abweichung nach oben ist uns nur im Rahmen einer Honorarvereinbarung erlaubt. Diese muss schriftlich vereinbart werden. Nicht erlaubt ist uns die Erteilung einer kostenlosen Rechtsberatung, da dies für uns sowohl standesrechtliche- als auch wettbewerbsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.

Für eine genaue Berechnung der entstehenden Kosten nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Gerne werden wir diese für Sie völlig unverbindlich berechnen.